Die Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist der jüngste, eigenständige Zweig der Sozialversicherung.

Sie ist als Pflichtversicherung somit Teil des sogenannten „sozialen Netzes“ und wird durch die Beiträge zum jeweiligen Versicherungsträger, der jedoch staatlich kontrolliert wird, finanziert. Die Pflegeversicherten sorgen mit ihrem Beitrag für die Absicherung der Fälle von Pflegebedürftigkeit, wobei zwischen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflichtversicherung), der privaten Pflegeversicherung und der Pflegezusatzversicherung (freiwillige Privatversicherung) zu unterscheiden ist.

Die gesetzlichen Vorschriften für die Pflegeversicherung in Deutschland sind in dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (auch SGB XI) enthalten, welches im Jahr 2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) reformiert wurde.

Die Grundsätze der Pflegeversicherung sind der Vorrang häuslicher vor stationärer Pflege und der Vorrang von Prävention und Rehabilitation vor Pflege.

Man spricht bei der Pflegeversicherung von einer Art Teilkasko-Versicherung, da ihre Leistungen nur einen Teil der Kosten, die für die Pflege eines Menschen nötig sind, abdecken.

Bei den Pflegeleistungen ist zwischen ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Versorgung zu unterscheiden.

Bei ambulanter Versorgung übernimmt die Pflegekasse monatlich bestimmte Pflegekosten, die abhängig von der jeweiligen Pflegestufe des Pflegebedürftigen sind. So werden beispielsweise bei der Pflegestufe I Pflegekosten von derzeit 450 EUR übernommen, bei Pflegestufe II sind es monatlich 1.100 EUR und die Pflegestufe III beinhalten Kosten in Höhe von 1.550 EUR monatlich. In klar definierten Härtefällen können Pflegekosten bis zu 1.918 EUR monatlich durch die Pflegekasse übernommen werden.