Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches - Elftes Buch (SGB XI) sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße hilfebedürftig sind.
Bei der Pflegebedürftigkeit wird auf den Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens abgestellt, nicht jedoch auf einen allgemeinen Betreuungsbedarf.
"Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" sind:
1. Im Bereich der Körperpflege
- das Waschen, das Duschen, das Baden,
- die Zahnpflege, das Kämmen,
- das Rasieren,
- die Darm- oder Blasenentleerung
2. Im Bereich der Ernährung
- das mundgerechte Zubereiten der Nahrung,
- die Aufnahme der Nahrung
3. Im Bereich der Mobilität
- das Aufstehen und Zubettgehen,
- das An- und Auskleiden,
- das Gehen und Stehen,
- das Treppensteigen,
- das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
4. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
- das Einkaufen,
- das Kochen,
- das Reinigen der Wohnung,
- das Spülen,
- das Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung,
- das beheizen.
Um der unterschiedlichen Schwere der Pflegebedürftigkeit Rechnung zu tragen, wird sie in
drei Stufen eingeteilt.
Pflegestufen
Entsprechend des Umfangs des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen (I,II oder III) zugeordnet. Je nach Pflegestufe unterscheidet sich auch die Höhe der Leistungen. Bei einem außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand kann in der Pflegestufe III auch ein Härtefall vorliegen. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.
- Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
- Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
- Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
- Härtefallregelung
Pflegestufe I – Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität). Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr). Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) mindestens vier Stunden entfallen müssen.