Nachdem die Leistungen der Pflegeversicherung bei der AOK beantragt wurden,veranlasst diese eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK beurteilt, ob die Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit erfüllt ist und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Hierzu besucht der MDK den Pflegebedürftigen in dessen Wohnung oder im Pflegeheim und erstellt ein Gutachten.

Das Ergebnis der Untersuchung teilt der MDK der AOK mit. Die AOK entscheidet aufgrund des Gutachtens über die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit und die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der pflegebedürftige erhält von seiner AOK einen schriftlichen Bescheid aus dem hervorgeht, welche Leistungen ab wann gewährt werden.

Erfolgt eine Ablehnung des Antrags auf Pflegeleistungen oder ist der Pflegebedürftige mit dem Ergebnis der Einstufung nicht einverstanden, kann er innerhalb eines Monats Widerspruch bei der AOK einlegen.