Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson, werden die Kosten der Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.550 Euro).

Wird die Pflege durch eine Pflegeperson übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt ist, zum Beispiel

  • Eltern
  • Kinder
  • Enkel

oder verschwägert, zum Beispiel

  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder

oder

  • mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt,

übernimmt die Pflegekasse den Betrag in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen, zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall. Der Betrag des Pflegegeldes und die zusätzlichen Aufwendungen können insgesamt bis zu 1.550 Euro erstattet werden.

Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate zu Hause gepflegt hat.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel fördern, unterstützen und erleichtern die Pflege im häuslichen Bereich.

  • Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind - zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, die Ihre ehrenamtliche Pflegeperson zur Pflege benötigt - übernehmen wir bis zu 31 Euro pro Monat.
    Diese Hilfsmittel erhalten Sie bei einem unserer Vertragspartner Ihrer Wahl, zum Beispiel im Sanitätshaus oder in der Apotheke. Der gewählte Lieferant wird die Kosten direkt mit uns abrechnen.
  • Technische Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Pflegebett, stellen wir Ihnen bei pflegerischem Bedarf unentgeltlich leihweise zur Verfügung.

Gut zu wissen: Die Pflegeversicherung zahlt die Hilfsmittel nur dann, wenn sie nicht bereits von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger gewährt wurden.