Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag bei er AOK erforderlich. Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen selbst gestellt werden. Ist dieser dazu nicht mehr in der Lage, kann der Antrag vom Betreuer oder vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Sofern der versicherte eine Vollmacht erteilt hat, kann der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht handeln und ebenfalls Leistungen beantragen.
Unter Umständen gilt eine der AOK von Dritten zugehende Information als Antrag (z.B. durch den behandelnden Arzt). Hierzu ist jedoch die Einwilligung der Versicherten aus Gründen des Datenschutzes erforderlich.

Zur Vermeidung von Nachteilen ist es wichtig, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Die Leistungen werden ab dem Datum der Antragstellung gezahlt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, andem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, gewährt die AOK die Leistung ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Ein zu spät gestellter Antrag kann also dazu führen, dass sie Voaussetzungen zwar schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren, die Leistungen jedoch erst ab einem späteren Termin gezahlt werden können.